BEAR BYTE GmbH · Püllenweg 23, 41352 Korschenbroich, Deutschland
Geschäftsführer: Mehrshad Bayrami Yadkuri · Amtsgericht Neuss, HRB 23202 ·
USt-IdNr. DE362290081
Biene 365 ist eine Marke der BEAR BYTE GmbH (nachfolgend „Biene365" oder
„BEAR BYTE").
Vertragsdokumente: Diese AGB gelten zusammen mit dem jeweiligen Auftragsschein (nebst Leistungsbeschreibung und Anlagen), der SLA-/Support-Policy Biene 365 (Stand 2026-07-21) und — soweit personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden — der Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV). Die Rangfolge der Vertragsdokumente ist im Auftragsschein geregelt.
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Geltungsbereich; Adressatenkreis (B2B)
- § 2 Vertragsschluss; Angebote; Vertragsdokumente
- § 3 Leistungsgegenstand; Vertragstypen (Projekt- und Betriebsleistungen)
- § 4 Microsoft- und Drittanbieter-Abhängigkeit
- § 5 Lizenzen; Lizenzweitergabe und -vermittlung
- § 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
- § 7 Zugänge, Administrationsrechte, Zugangsdaten (GDAP, MFA)
- § 8 Migration und Onboarding
- § 9 Support und Managed Services
- § 10 Leistungsänderungen; Change Requests
- § 11 Vergütung; Zahlung; Verzug; Aufrechnung
- § 12 Preisanpassungen
- § 13 Abnahme von Werkleistungen
- § 14 Gewährleistung; Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
- § 15 Haftung
- § 16 Datensicherung; Haftung bei Datenverlust
- § 17 Vertraulichkeit
- § 18 Datenschutz; Auftragsverarbeitung (AVV)
- § 19 Referenznennung
- § 20 Laufzeit und Kündigung
- § 21 Herausgabe von Daten und Zugängen; kein Zurückbehaltungsrecht
- § 22 Höhere Gewalt
- § 23 Schlussbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich; Adressatenkreis (B2B)
(1) Diese AGB gelten für alle Leistungen, die BEAR BYTE unter der Marke Biene 365 erbringt, insbesondere Beratung, Implementierung und Migration im Microsoft-Umfeld (Microsoft 365, Dynamics 365, Power Platform, Azure), Managed Services, Support, Schulungen sowie hiermit zusammenhängende Projekt- und Einzelleistungen.
(2) Adressatenkreis (B2B). Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden nicht geschlossen. Der Kunde bestätigt seine Unternehmereigenschaft im Auftragsschein; ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht besteht nicht und wird nicht eingeräumt.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, BEAR BYTE stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch, wenn BEAR BYTE in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos leistet.
(4) Individualabreden (§ 305b BGB) haben stets Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss; Angebote; Vertragsdokumente
(1) Angebote von Biene365 sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt zustande durch beiderseitige Unterzeichnung eines Auftragsscheins, durch Auftragsbestätigung von Biene365 in Textform oder durch einvernehmlichen Leistungsbeginn.
(2) Angaben auf der Website, in Präsentationen, Broschüren oder unverbindlichen Vorgesprächen (z. B. beschriebene Leistungspakete, Kennzahlen, Richtwerte, Projektdauern) sind unverbindliche Beschreibungen möglicher Leistungen und enthalten keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien. Garantien bedürfen der ausdrücklichen Bezeichnung als „Garantie" in Textform.
(3) Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich abschließend aus dem jeweiligen Auftragsschein nebst Leistungsbeschreibung und den dort einbezogenen Dokumenten. Die Rangfolge der Vertragsdokumente ist ausschließlich im Auftragsschein geregelt; sie wird in diesen AGB nicht wiederholt.
§ 3 Leistungsgegenstand; Vertragstypen (Projekt- und Betriebsleistungen)
(1) Biene365 erbringt zwei Kategorien von Leistungen; die Zuordnung erfolgt im Auftragsschein:
(a) Projektleistungen (insbesondere Implementierung, Einrichtung, Konfiguration, Migration — z. B. Microsoft-365-Einführung, Dynamics-365-Implementierung, Migration von Altsystemen): Diese werden als Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) mit definiertem Leistungsergebnis und Abnahme nach § 13 erbracht.
(b) Betriebs- und Supportleistungen (insbesondere Managed Services, laufende Administration, Monitoring, Helpdesk/Support, Wartung, Schulungen): Diese werden als Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) erbracht — geschuldet ist die fachgerechte Tätigkeit nach dem Stand der Technik, kein bestimmter Erfolg.
(2) Beratungs- und Schulungsleistungen sind stets Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 lit. b, sofern nicht ausdrücklich ein konkretes Werk (z. B. ein Konzeptdokument mit Abnahme) vereinbart ist.
(3) Biene365 darf sich zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählter Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen bedienen; die Verantwortung gegenüber dem Kunden bleibt bei BEAR BYTE. Datenschutzrechtliche Unterauftragsverhältnisse richten sich ausschließlich nach der AVV (§ 18).
§ 4 Microsoft- und Drittanbieter-Abhängigkeit
(1) Die Leistungen von Biene365 bauen auf Cloud-Diensten und Software Dritter auf, insbesondere von Microsoft (z. B. Microsoft 365, Dynamics 365, Power Platform, Azure). Für diese Drittleistungen gelten im Verhältnis des Kunden zum jeweiligen Hersteller ausschließlich dessen Lizenz-, Nutzungs- und Servicebedingungen (bei Microsoft insbesondere Microsoft-Kundenvertrag, Microsoft Product Terms und das Microsoft-Datenschutzaddendum) in der jeweils geltenden Fassung. Biene365 weist den Kunden vor Vertragsschluss auf die einschlägigen Herstellerbedingungen hin und ermöglicht ihm die Kenntnisnahme; die Fundstellen werden im Auftragsschein bezeichnet.
(2) Produkt- und Preisänderungen des Herstellers. Der Hersteller kann Funktionsumfang, Produktzuschnitt, Bereitstellungsform und Preise seiner Dienste ändern, Dienste einstellen oder Nutzungsbedingungen anpassen. Solche Änderungen liegen außerhalb des Einflussbereichs von Biene365. Biene365 informiert den Kunden über ihm bekannt werdende, für den Kunden wesentliche Änderungen und unterstützt bei der Anpassung im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs; die Weitergabe von Hersteller-Preisänderungen richtet sich nach § 12 Abs. 3.
(3) Verfügbarkeit der Herstellerdienste. Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Hersteller-Cloud liegen außerhalb des Einflussbereichs von Biene365 und richten sich nach den Service-Levels des Herstellers. Die vorübergehende oder dauerhafte Nichtverfügbarkeit eines Herstellerdienstes stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung von Biene365 dar, soweit Biene365 die Verfügbarkeit dieses Dienstes nicht ausdrücklich als eigene Leistung übernommen hat. Unberührt bleiben die eigenen Pflichten von Biene365 (insbesondere fachgerechte Administration, Störungsannahme, Eskalation an den Hersteller im vereinbarten Umfang) sowie die Haftung nach § 15 für eigene Pflichtverletzungen. Ein darüber hinausgehender Ausschluss von Rechten des Kunden ist damit nicht verbunden.
(4) Die Rolle von Biene365 beim Bezug der Microsoft-Dienste (Bezug über Biene365, Vermittlung oder reine Beratung/Administration) ist in § 5 geregelt.
§ 5 Lizenzen; Lizenzweitergabe und -vermittlung
(1) Soweit Biene365 dem Kunden Lizenzen oder Cloud-Abonnements Dritter verschafft oder vermittelt, erfolgt dies stets zu den jeweils geltenden Bedingungen des Herstellers. Biene365 räumt keine über die Herstellerbedingungen hinausgehenden Nutzungsrechte ein und übernimmt keine vom Hersteller abweichenden Zusagen zu Funktionsumfang oder Verfügbarkeit.
(2) Bezugsmodell. Ob der Kunde Lizenzen und Cloud-Abonnements unmittelbar beim Hersteller bzw. dessen Distributor bezieht oder ein Bezug über Biene365 erfolgt, wird im Auftragsschein festgelegt. Ein Bezug über Biene365 bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung im Auftragsschein; ohne eine solche Vereinbarung beschränkt sich die Leistung von Biene365 auf Beratung und Administration der vom Kunden beschafften Lizenzen.
(3) Bei bloßer Vermittlung kommen die Lizenz-/Nutzungsverträge unmittelbar zwischen Kunde und Hersteller (bzw. dessen Distributor) zustande; Mängel- und Störungsansprüche hinsichtlich der Drittleistung sind primär gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Biene365 unterstützt den Kunden hierbei im Rahmen des vereinbarten Supports.
(4) Der Kunde bleibt für die Lizenz-Compliance seiner Bestandsumgebung verantwortlich (§ 6 Abs. 1 lit. f). Audit- und Prüfrechte des Herstellers gegenüber dem Kunden bleiben unberührt.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde erbringt die für die Leistung erforderlichen Mitwirkungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich, insbesondere:
(a) Benennung eines fachkundigen Ansprechpartners mit Entscheidungsbefugnis sowie eines Vertreters;
(b) Einräumung der erforderlichen administrativen Zugänge und Berechtigungen (§ 7) sowie Zugang zu den relevanten Systemen und Informationen;
(c) Bereitstellung richtiger, aktueller und vollständiger Daten und Informationen über die eigene IT-Umgebung (Systeme, Konfigurationen, Schnittstellen, Besonderheiten); die Verantwortung für die inhaltliche Datenqualität der eigenen Datenbestände liegt beim Kunden;
(d) vor Beginn von Migrationen oder wesentlichen Änderungsarbeiten: Sicherstellung einer aktuellen, funktionsfähigen Datensicherung der betroffenen Systeme und Daten, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung von Biene365 beauftragt ist (§ 8 Abs. 2, § 16);
(e) rechtzeitige Information über betriebsrelevante Änderungen, geplante Eigeneingriffe in betreute Systeme und Störungen;
(f) Sicherstellung, dass der Kunde über alle für die Bestandsumgebung erforderlichen Lizenzen und Nutzungsrechte verfügt; für die Lizenzierung nicht über Biene365 bezogener Software ist allein der Kunde verantwortlich;
(g) Einholung etwaiger erforderlicher Zustimmungen Dritter oder interner Gremien (z. B. Betriebsrat) für Leistungen mit Bezug zu Beschäftigtendaten.
(2) Mitwirkungsleistungen des Kunden sind echte Pflichten, soweit sie in Absatz 1 oder im Auftragsschein bezeichnet sind. Kommt der Kunde ihnen nicht nach, verlängern sich betroffene Fristen und Termine angemessen; nachweisbarer Mehraufwand wird nach dem vereinbarten Stundensatz (§ 11 Abs. 1) vergütet. Mitverschulden des Kunden (§ 254 BGB) bleibt bei etwaigen Ansprüchen zu berücksichtigen; die Haftung nach § 15 bleibt unberührt.
(3) Ist eine ordnungsgemäße oder sichere Leistungserbringung wegen fehlender Mitwirkung nicht möglich, darf Biene365 die betroffene Leistung nach vorheriger Aufforderung in Textform mit angemessener Frist ganz oder teilweise aussetzen. Für den ausgesetzten Zeitraum bleibt die Vergütungspflicht bestehen, soweit die Aussetzung vom Kunden zu vertreten ist — unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs entsprechend § 615 S. 2 BGB.
§ 7 Zugänge, Administrationsrechte, Zugangsdaten (GDAP, MFA)
(1) Delegierte Administration. Administrative Zugriffe auf Kunden-Tenants (Microsoft 365, Azure, Dynamics 365) erfolgen vorzugsweise über granulare delegierte Administrationsrechte (GDAP) oder funktionsgleiche Mechanismen mit minimal erforderlichem Rollenumfang (Least Privilege) und, soweit technisch verfügbar, zeitlicher Begrenzung. Umfang und Laufzeit der eingeräumten Rechte werden dokumentiert; der Kunde erhält auf Anforderung Auskunft.
(2) Inhaberschaft. Tenants, Domains, Abonnements und Administrationskonten des Kunden stehen in der Inhaberschaft des Kunden. Biene365 verwaltet sie treuhänderisch im Auftrag und erlangt hieran keine eigenen Rechte über die Vertragslaufzeit hinaus. Biene365 empfiehlt dringend, mindestens ein dem Kunden zugeordnetes Notfall-Administrationskonto („Break-Glass") vorzuhalten.
(3) Mehr-Faktor-Authentisierung (MFA). Alle administrativen Konten mit Zugriff auf betreute Systeme sind mit MFA zu schützen — dies gilt für Konten von Biene365 und für kundenseitige administrative Konten. Lehnt der Kunde die Aktivierung von MFA oder andere von Biene365 in Textform empfohlene grundlegende Sicherheitsmaßnahmen ab, dokumentiert Biene365 die Ablehnung; hieraus resultierende Risiken fallen in die Verantwortungssphäre des Kunden und sind als Mitverursachung (§ 254 BGB) zu berücksichtigen. Die Haftung nach § 15 bleibt unberührt.
(4) Umgang mit Zugangsdaten. Zugangsdaten werden nach dem Stand der Technik aufbewahrt (Passwort-Tresor, personalisierte Konten, keine Weitergabe von Klartext-Passwörtern über unsichere Kanäle). Nach Vertragsende gilt § 21.
§ 8 Migration und Onboarding
(1) Migrations- und Onboarding-Projekte (z. B. Übernahme in Microsoft 365, Migration von Altsystemen wie Dynamics NAV/AX auf Dynamics 365) setzen die Mitwirkung des Kunden nach § 6 voraus; Einzelheiten (Umfang, Zeitplan, Verantwortlichkeiten) regelt der Auftragsschein nebst Verantwortungs-Matrix.
(2) Datensicherung vor Migration. Der Kunde stellt vor Beginn der Migration eine aktuelle, funktionsfähige und — soweit zumutbar — auf Wiederherstellbarkeit geprüfte Datensicherung der betroffenen Systeme sicher, sofern diese Sicherung nicht ausdrücklich als Leistung von Biene365 beauftragt ist. Biene365 weist auf diese Anforderung vor Migrationsbeginn in Textform hin.
(3) Risiken aus Altsystemen. Der Kunde ist verantwortlich für Zustand und Dokumentation seiner Altsysteme. Biene365 übernimmt keine Einstandspflicht für Eigenschaften, Datenqualität oder Funktionsfähigkeit von Altsystemen und Altdaten; erkennt Biene365 bei Durchführung konkrete Risiken (z. B. inkonsistente Datenbestände, fehlender Herstellersupport, undokumentierte Anpassungen), weist Biene365 den Kunden darauf hin.
(4) Datenbereinigung. Die inhaltliche Bereinigung, Deduplizierung und Qualitätssicherung der zu migrierenden Daten ist Aufgabe des Kunden, sofern sie nicht ausdrücklich als Leistung von Biene365 beauftragt ist. Biene365 migriert die Daten in dem Zustand, in dem der Kunde sie bereitstellt.
(5) Umstellungszeitpunkte („Cut-over") und etwaige Änderungssperren („Freeze-Fenster") werden mit dem Kunden abgestimmt. Für Migrations-Projektleistungen gilt die Abnahme nach § 13.
§ 9 Support und Managed Services
(1) Support- und Managed-Services-Leistungen (laufende Administration, Monitoring, Patch-/Update-Management, Helpdesk, Sicherheitsbetrieb im vereinbarten Umfang) sind Dienstleistungen nach § 3 Abs. 1 lit. b. Der konkrete Umfang ergibt sich aus dem Auftragsschein.
(2) Servicezeiten, Prioritätsklassen, Ziel-Reaktionszeiten und Supportkanäle regelt ausschließlich die SLA-/Support-Policy Biene 365 (Stand 2026-07-21). Diese AGB definieren bewusst keine Service- oder Reaktionszeiten und wiederholen die dortigen Werte nicht.
(3) Reaktionsziele sind — nach Maßgabe der SLA-/Support-Policy — Ziele für die Reaktionsaufnahme und keine Zusagen von Wiederherstellungs- oder Lösungszeiten und keine Verfügbarkeitsgarantien.
(4) Nicht vom vereinbarten Umfang erfasste Leistungen (z. B. Projekte, Leistungen außerhalb vereinbarter Kontingente) werden gesondert beauftragt und nach Aufwand (§ 11 Abs. 1) oder Angebot vergütet.
§ 10 Leistungsänderungen; Change Requests
(1) Biene365 darf die Art und Weise der Leistungserbringung (eingesetzte Werkzeuge, Prozesse, Infrastruktur) anpassen, soweit dies dem Stand der Technik oder der Sicherheit dient, das vereinbarte Leistungsniveau gewahrt bleibt und dem Kunden keine zusätzlichen Kosten entstehen.
(2) Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs selbst (einschließlich Mehr- und Minderleistungen in Projekten) bedürfen eines Change-Requests in Textform mit Angaben zu Auswirkungen auf Vergütung und Termine. Bis zur Einigung erbringt Biene365 die Leistungen nach dem bisherigen Vertragsstand weiter, soweit zumutbar.
(3) Eine einseitige Änderung dieser AGB oder des Leistungsumfangs zulasten des Kunden über Absatz 1 hinaus ist nicht vorgesehen; § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 11 Vergütung; Zahlung; Verzug; Aufrechnung
(1) Die Vergütung (Pauschalen, Stundensätze, Lizenzentgelte) ergibt sich aus dem Auftragsschein. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Wiederkehrende Pauschalen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, monatlich im Voraus fällig; aufwandsbasierte Leistungen nach Erbringung und Abrechnung. Soweit im Auftragsschein bzw. Angebot kein abweichender Stundensatz vereinbart ist, gilt für aufwandsbasierte Leistungen ein Stundensatz von 120,00 EUR je Stunde („Stundensatz"); abgerechnet wird je angefangene 15 Minuten zeitanteilig.
(2) Auffangwerte für Zuschläge und Reisekosten. Soweit im Auftragsschein nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt: Für vom Kunden beauftragte Leistungen außerhalb der Servicezeiten der SLA-/Support-Policy wird ein Zuschlag von 50 % auf den Stundensatz berechnet (Werktage außerhalb der Servicezeiten sowie samstags) bzw. von 100 % (Sonn- und Feiertage sowie nachts zwischen 22:00 und 06:00 Uhr). Reisezeit wird zum halben Stundensatz berechnet; Fahrtkosten mit 0,60 EUR je gefahrenem Kilometer oder — bei Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln — in Höhe der tatsächlichen, nachgewiesenen Reisekosten.
(3) Zahlungsziel; Rechnungen. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Rechnungen werden elektronisch übermittelt und können als E-Rechnung (strukturiertes elektronisches Format i. S. d. § 14 UStG) ausgestellt werden; der Kunde stellt die Empfangsmöglichkeit für elektronische Rechnungen sicher.
(4) Verzug. Der Verzug richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288 BGB): Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zuzüglich der Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB). Ein darüber hinausgehender pauschaler Vertragszins wird nicht vereinbart; weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(5) Leistungsaussetzung bei Zahlungsrückstand. Gerät der Kunde mit einem Betrag mindestens in Höhe von zwei Monatsbeträgen der wiederkehrenden Vergütung in Verzug, darf Biene365 nach vorheriger Ankündigung in Textform mit angemessener Frist die betroffenen Leistungen ganz oder teilweise aussetzen; die gesetzlichen Einreden (insbesondere § 320 BGB) bleiben im Übrigen unberührt. § 21 bleibt unberührt: Kundendaten, Zugänge und Administrationsrechte werden auch bei Zahlungsstreitigkeiten nicht zurückbehalten.
(6) Aufrechnung; Zurückbehaltung des Kunden. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stützen.
§ 12 Preisanpassungen
(1) Keine jederzeitige einseitige Preisänderung. Ein Recht von Biene365, Preise jederzeit einseitig zu ändern, besteht nicht.
(2) VPI-Anpassung wiederkehrender Vergütungen. Biene365 ist berechtigt und verpflichtet, die Vergütung für wiederkehrende Leistungen höchstens einmal je Kalenderjahr — erstmals mit Wirkung frühestens zum Ablauf der Erstlaufzeit — entsprechend der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI) anzupassen, Erhöhungen wie Senkungen gleichermaßen (Symmetrie). Die Anpassung wird dem Kunden mindestens 6 Wochen vor Wirksamwerden in Textform mit nachvollziehbarer Begründung angekündigt. Sonderkündigungsrecht: Übersteigen Erhöhungen nach diesem Absatz kumuliert 10 % innerhalb von zwölf Monaten, kann der Kunde den betroffenen Vertragsteil zum Wirksamwerden der Anpassung mit einer Frist von 4 Wochen in Textform kündigen; hierauf weist Biene365 in der Ankündigung hin.
(3) Weitergabe von Hersteller-Preisänderungen. Ändert der Hersteller (insbesondere Microsoft) die Bezugs- oder Listenpreise für über Biene365 bezogene Lizenzen/Abonnements, ist Biene365 berechtigt und verpflichtet, diese Änderung — Erhöhungen wie Senkungen gleichermaßen, nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) und begrenzt auf die tatsächliche Kostenänderung — an den Kunden weiterzugeben. Die Weitergabe wird so früh wie möglich, spätestens 6 Wochen vor Wirksamwerden bzw. unverzüglich nach Ankündigung durch den Hersteller, in Textform angekündigt; sie kann abweichend von Absatz 2 jederzeit erfolgen, da Hersteller-Preisänderungen nicht an das Kalenderjahr gebunden sind. Sonderkündigungsrecht: Übersteigt die Erhöhung der wiederkehrenden Vergütung für die betroffene Drittleistung 10 % innerhalb von zwölf Monaten, kann der Kunde den betroffenen Leistungsteil zum Wirksamwerden der Anpassung mit einer Frist von 4 Wochen in Textform kündigen. Bei bloßer Vermittlung (§ 5 Abs. 3) treffen Preisänderungen des Herstellers den Kunden unmittelbar im Herstellervertrag; dieser Absatz gilt dann nicht.
(4) Einmalvergütungen für bereits beauftragte Projekte bleiben von Anpassungen nach diesem § 12 unberührt.
§ 13 Abnahme von Werkleistungen
(1) Projektleistungen nach § 3 Abs. 1 lit. a bedürfen der Abnahme (§ 640 BGB). Grundlage der Abnahme sind die im Auftragsschein vereinbarten Anforderungen und Abnahmekriterien.
(2) Biene365 zeigt die Fertigstellung in Textform an und fordert den Kunden zur Abnahme auf. Der Kunde erklärt die Abnahme, wenn die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist; unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sind aber in einem Mängelprotokoll festzuhalten und von Biene365 nachzuarbeiten.
(3) Abnahmefiktion. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn Biene365 dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist von 14 Tagen zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Biene365 weist den Kunden zusammen mit der Fristsetzung in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Mängelangabe verweigerten Abnahme hin.
(4) Vereinbarte Teilabnahmen in sich abgeschlossener Leistungsteile bleiben möglich; abgenommene Teile gelten hinsichtlich Gefahrübergang und Gewährleistungsbeginn als selbständig abgenommen.
(5) Nimmt der Kunde die Leistung ohne wesentliche Beanstandung produktiv in Gebrauch, kann hierin eine konkludente Abnahme liegen; maßgeblich bleiben die gesetzlichen Grundsätze.
§ 14 Gewährleistung; Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
(1) Für Werkleistungen (§ 3 Abs. 1 lit. a) gelten die §§ 634 ff. BGB mit folgenden Maßgaben; für Dienstleistungen (§ 3 Abs. 1 lit. b) besteht keine Gewährleistung im werkvertraglichen Sinne — insoweit gelten die allgemeinen Regeln über Pflichtverletzungen und § 15.
(2) Nacherfüllung vorrangig. Bei Mängeln leistet Biene365 zunächst Nacherfüllung (nach Wahl von Biene365 Nachbesserung oder Neuherstellung). Die Nacherfüllung gilt in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, sofern sich nicht aus der Art der Leistung oder den Umständen etwas anderes ergibt (Wertung des § 440 S. 2 BGB). Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, unzumutbar oder wird sie ernsthaft und endgültig verweigert, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte (Minderung, Rücktritt, Selbstvornahme nach § 637 BGB, Schadensersatz nach Maßgabe des § 15) zu.
(3) Verjährung. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen des § 15 Abs. 1 (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; Vorsatz; grobe Fahrlässigkeit; Produkthaftungsgesetz; Garantie) sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
(4) Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, gilt für Lieferungen und Werklieferungen § 377 HGB: Der Kunde hat die Leistung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, in Textform zu rügen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt.
(5) Keine Mängelansprüche bestehen, soweit Biene365 darlegt, dass die Abweichung auf vom Kunden oder Dritten vorgenommenen Änderungen, unsachgemäßer Nutzung oder fehlender Mitwirkung (§ 6) beruht. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.
§ 15 Haftung
(1) Biene365 haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Biene365, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) — einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf — ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Haftungshöchstbetrag. Die Haftung nach Absatz 2 ist je Schadensfall und für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres zusammen begrenzt auf 100 % der Jahresvergütung des betroffenen Auftrags, mindestens jedoch 50.000 EUR. Der Höchstbetrag gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1.
(5) Ansprüche nach Art. 82 DSGVO bleiben unberührt; insoweit gilt ergänzend die AVV (§ 18).
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag, auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Biene365.
§ 16 Datensicherung; Haftung bei Datenverlust
(1) Die Verantwortung für die Datensicherung liegt beim Kunden, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung von Biene365 beauftragt ist (Auftragsschein). Auch bei beauftragter Backup-Leistung empfiehlt Biene365 eine zusätzliche, unabhängige Sicherung geschäftskritischer Daten; Standard-Cloud-Dienste des Herstellers ersetzen keine Datensicherung im Sinne dieser Regelung.
(2) Wiederherstellungsaufwand. Bei einem von Biene365 zu vertretenden Datenverlust ist die Haftung — innerhalb der Grenzen des § 15 — auf den Aufwand begrenzt, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer, dem vereinbarten Turnus entsprechender Datensicherung durch den Kunden erforderlich gewesen wäre. Diese Begrenzung gilt nicht, (a) in den Fällen des § 15 Abs. 1 und (b) soweit die Datensicherung der betroffenen Daten vertraglich Biene365 oblag.
§ 17 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen (insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Systemkonfigurationen, Zugangsdaten, Sicherheitskonzepte, Konditionen) vertraulich, verwenden sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung und machen sie nur solchen Mitarbeitern und zugelassenen Subunternehmern zugänglich, die entsprechenden Vertraulichkeitspflichten unterliegen.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder werden (ohne Pflichtverletzung), rechtmäßig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind; im letzteren Fall wird die andere Partei — soweit rechtlich zulässig — vorab informiert.
(3) Die Vertraulichkeitspflichten bestehen über das Vertragsende hinaus fort, solange und soweit die betreffenden Informationen vertraulich sind. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG sowie die datenschutzrechtlichen Pflichten aus der AVV bleiben unberührt.
§ 18 Datenschutz; Auftragsverarbeitung (AVV)
(1) Soweit Biene365 im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet (insbesondere bei administrativem Zugriff auf Kunden-Tenants, Migrationen, Support mit Datenzugriff, Monitoring- und Backup-Leistungen), schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) nach Art. 28 DSGVO. Ohne abgeschlossene AVV nimmt Biene365 keine Leistungen auf, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag erfordern. Der Vorrang der AVV in datenschutzrechtlichen Fragen richtet sich nach der Rangfolge der Vertragsdokumente im Auftragsschein.
(2) Die AVV regelt abschließend insbesondere Gegenstand und Dauer, Art und Zweck, Weisungsrechte, Unterauftragsverarbeiter, technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO), Melde- und Unterstützungspflichten (Art. 33/34 DSGVO), Kontrollrechte sowie Rückgabe und Löschung (Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO). Diese Regelungen werden in den AGB nicht wiederholt.
(3) Rollenverteilung bei Microsoft-Diensten. Für die in Microsoft-Diensten verarbeiteten Daten ist der Kunde Verantwortlicher; Microsoft ist insoweit Auftragsverarbeiter des Kunden auf Grundlage der zwischen Kunde und Microsoft geltenden Datenschutzregelungen. Biene365 ist — soweit sie im Auftrag des Kunden auf diese Daten zugreift — eigener Auftragsverarbeiter des Kunden auf Grundlage der AVV; die Verarbeitungsketten Kunde–Microsoft und Kunde–Biene365 bestehen grundsätzlich getrennt nebeneinander.
(4) Besondere Datenkategorien; Berufsgeheimnisträger. Gehört der Kunde Branchen mit besonders geschützten Daten an (z. B. Gesundheitswesen — Art. 9 DSGVO; Berufsgeheimnisträger i. S. d. § 203 StGB, etwa Rechtsdienstleister), teilt er dies Biene365 vor Leistungsbeginn mit. Leistungen mit Zugriff auf solche Daten setzen die vorherige gesonderte Vereinbarung der erforderlichen Schutzmaßnahmen voraus (einschließlich Verpflichtung mitwirkender Personen nach § 203 Abs. 4 StGB); bis dahin darf Biene365 die betroffenen Leistungen aussetzen.
§ 19 Referenznennung
(1) Biene365 darf den Kunden (Name/Firma, Logo) nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz nennen. Inhalt und Umfang (z. B. Nennung auf der Website, Fallstudien, Projektbeschreibungen) ergeben sich aus der Zustimmung.
(2) Der Kunde kann eine erteilte Zustimmung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widerrufen; Biene365 entfernt die Referenz daraufhin innerhalb angemessener Frist aus von ihr steuerbaren Medien.
(3) Ohne Zustimmung erfolgt keine Referenznennung; eine stillschweigende oder fingierte Zustimmung ist nicht vorgesehen.
§ 20 Laufzeit und Kündigung
(1) Projektverträge (§ 3 Abs. 1 lit. a) enden mit Abnahme und vollständiger Leistungserbringung; die gesetzlichen Kündigungsrechte (insbesondere § 648, § 648a BGB) bleiben unberührt.
(2) Verträge über wiederkehrende Leistungen (Managed Services, Support): Die Erstlaufzeit beträgt 24 Monate, sofern im Auftragsschein nichts Abweichendes vereinbart ist; der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird. Eine über 24 Monate hinausgehende Erstlaufzeit bedarf einer gesonderten Vereinbarung im Auftragsschein (Individualabrede, § 305b BGB).
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB, bei Dienstverträgen zusätzlich § 626 BGB) bleibt für beide Parteien unberührt und wird durch diese AGB weder ausgeschlossen noch erschwert.
(4) Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.
(5) Bei Beendigung — gleich aus welchem Grund — gelten die Herausgabe- und Löschregelungen nach § 21.
§ 21 Herausgabe von Daten und Zugängen; kein Zurückbehaltungsrecht
(1) Bei Beendigung des Vertrags unterstützt Biene365 den Kunden bei einer geordneten Übergabe. Hierzu gehören insbesondere: Rückgabe bzw. Übertragung der administrativen Kontrolle über Tenants, Domains, Abonnements und Konten an den Kunden oder einen von ihm benannten Nachfolgedienstleister; nachweisliche Aufhebung der Biene365 eingeräumten Zugriffsrechte (einschließlich GDAP-Beziehungen); Herausgabe der im Auftrag verarbeiteten Daten in einem gängigen, strukturierten Format; Übergabe vorhandener, für den Weiterbetrieb erforderlicher Dokumentation. Über die Grundübergabe hinausgehende Transition-Leistungen werden nach Aufwand (§ 11 Abs. 1) oder Angebot erbracht.
(2) Kein Zurückbehaltungsrecht (Anti-Geisel-Klausel). Ein Zurückbehaltungsrecht von Biene365 an Kundendaten, Zugangsdaten, Administrationsrechten oder der Tenant-Inhaberschaft — auch zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen und auch im Fall von Zahlungsstreitigkeiten — ist ausgeschlossen. Offene Vergütungsansprüche bleiben unberührt und werden gesondert geltend gemacht.
(3) Rückgabe und Löschung personenbezogener Daten richten sich nach der AVV. Soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist, löscht Biene365 im Auftrag verarbeitete Daten 90 Tage nach Vertragsende, vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten; die Löschung wird auf Anforderung in Textform bestätigt.
§ 22 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt und sonstige unvorhersehbare, von keiner Partei zu vertretende Ereignisse (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Epidemien, behördliche Anordnungen, großflächige Ausfälle von Telekommunikations-, Strom- oder Cloud-Infrastrukturen) befreien die betroffene Partei für Dauer und Umfang der Auswirkung von der Leistungspflicht. Die betroffene Partei zeigt das Ereignis unverzüglich in Textform an und bemüht sich um Begrenzung der Auswirkungen; für nicht erbrachte Leistungen entfällt die Vergütung anteilig.
(2) Dauert das Ereignis länger als 60 Tage ununterbrochen an, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil mit angemessener Frist in Textform kündigen. Ein Ausschluss der Haftung nach § 15 ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
§ 23 Schlussbestimmungen
(1) Anwendbares Recht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Änderungen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Individualabreden (§ 305b BGB) — auch mündliche — bleiben hiervon unberührt und haben Vorrang. Eine Änderung dieser AGB für laufende Verträge bedarf der Zustimmung des Kunden; eine Zustimmungsfiktion durch Schweigen ist nicht vorgesehen.
(3) Gerichtsstand. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist — soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist — der Sitz der BEAR BYTE GmbH (Korschenbroich) (§ 38 ZPO).
(4) Textform. Soweit diese AGB Textform vorsehen, genügt die Textform (§ 126b BGB, z. B. E-Mail), soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(5) Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Stand: 2026-07-21 — BEAR BYTE GmbH · Püllenweg 23, 41352 Korschenbroich · Biene 365 ist eine Marke der BEAR BYTE GmbH